Rz. 126
Schließlich muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen. Von einem inneren Zusammenhang kann gesprochen werden, wenn die einzelnen Handlungen und/oder Gegenstände in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können.[272] Hierfür muss der Angelegenheit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegen und eine einheitliche Bearbeitung möglich sein.[273] Im Erbrecht liegt beispielsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, sofern von einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft geltend gemacht wird und er seinen Anspruch später beziffert.[274]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen