Rz. 115

Sofern der Rechtsanwalt für den Mandanten außergerichtlich tätig wird, muss zusätzlich die Möglichkeit des Abschlusses einer erfolgsunabhängigen Vergütung im Sinne von § 4 Abs. 1 RVG beachtet werden:

Zitat

"(1) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. (…)"

Dies kann die angemessene niedrigere Gebühr rechtfertigen, wenn die Tätigkeit für den Anwalt erkennbar einen geringen zeitlichen Umfang hat und die rechtliche Schwierigkeit für ihn als Spezialisten in seinem Rechtsgebiet klar abschätzbar ist, z.B. der Entwurf eines Testaments in einem rechtlich überschaubarem Fall mit einem sehr hohen Gegenstandswert.

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