Rz. 10

Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kann der Rechtsanwalt auf eine Fülle von Vereinbarungsmöglichkeiten zurückgreifen. Dabei stehen ihm sowohl

ein Pauschalhonorar
ein Zeithonorar
ein Gegenstandshonorar
eine Kombination von Pauschal- und Zeithonorar
ein Erfolgshonorar oder
eine erfolgsunabhängige Vergütung

zur Verfügung. In der Vergütungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Vereinbarung entweder an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG tritt oder zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung entlohnt werden soll. Daneben kann sich die Vereinbarung einerseits auf die gesamte Angelegenheit oder andererseits nur auf einen Teil der Angelegenheit beziehen. Schließlich kann auch die Frage nach der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gestellt werden.

 

Rz. 11

Bevor die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Vereinbarung für den Rechtsanwalt im Erbrecht skizziert werden, muss die unerlässliche Frage beantwortet werden, welche rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bestehen.

 

Praxistipp

Für den Mandanten ist die Frage von großer Wichtigkeit, ob die anwaltlichen Honorare steuerlich abzugsfähig sind oder nicht. Gemäß § 35a EStG sind die Kosten für eine Rechtsberatung nicht in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Als außergewöhnliche Belastung können diese jedoch in Abzug gebracht werden, wenn es sich um Werbungskosten oder um Betriebsausgaben bei einem Unternehmen handelt.

Betriebsausgaben können nicht nur bei laufender Geschäftstätigkeit, sondern bereits vor der Betriebseröffnung und auch nach der Betriebsaufgabe entstehen. Als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten z.B. Finanzierungskosten, Notarkosten, Rechts- oder Steuerberatungskosten, Reisekosten oder Gründungs- und Anlaufkosten.

I. Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 12

Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzen, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Daneben darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Schließlich muss sie einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, § 3a Abs. 1 S. 3 RVG.

Neben und über den Wortlaut von § 3a RVG sollten daher insbesondere folgende Punkte für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beachtet werden:[12]

Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren nach § 49b Abs. 1 BRAO
Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren und quota-litis-Vereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO
die Formvorschriften von § 3a RVG
Einhaltung der Widerrufsbelehrung nach § 356 BGB und der Verbrauchererklärung nach § 357 Abs. 8 BGB
die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und des gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB).
[12] Vgl. BeckOk/v. Seltmann, § 3a RVG Rn 2 m.w.N.

1. Verbot der Gebührenunterschreitung

 

Rz. 13

Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung muss zunächst das Gebührenunterschreitungsverbot von § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO beachtet werden. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Durch das Gebot soll das RVG als staatliches Tarifgesetz geschützt und ein Preiswettbewerb um Mandate verhindert werden.[13] Ein Verstoß führt nach § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung, wobei aber die Wirksamkeit des Mandatsvertrages hiervon unberührt bleibt.[14] Entsprechend dem Schutzzweck der Norm beschränkt sich die Nichtigkeit auf die unzulässige Abrede, sofern gesetzliche Vorschriften, wie hier das anwaltliche Gebühren- und Standesrecht, einen Beteiligten vor Benachteiligungen schützen sollen.[15] Neben den zivilrechtlichen Folgen muss der Rechtsanwalt mit wettbewerbsrechtlichen sowie berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen, beispielsweise dürfte er bei einem wissentlichen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO mit einer Rüge nach § 74 Abs. 1 BRAO rechnen.[16]

 

Rz. 14

Daneben wird der Rechtsanwalt im Hinblick auf den Gebührenanspruch mit der Einrede aus § 242 BGB konfrontiert. Insoweit verstößt er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich die taxmäßige Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geltend macht, auf die er ursprünglich unter Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot verzichtet hat.[17]

 

Rz. 15

Dabei besteht das Gebührenunterschreitungsverbot aber nicht ausnahmslos, vielmehr sind u.a. folgende Durchbrechungen erlaubt und zu berücksichtigen:[18]

Das Unterschreitungsverbot gilt nur für gerichtliche Tätigkeiten, wodurch für außergerichtliche Tätigkeiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.
Aber auch im gerichtlichen Bereich kann s...

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