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Mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher tritt nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft ins Leben. Es finden im Innenverhältnis die Vorschriften des WEG Anwendung, auch wenn der teilende Eigentümer noch einziger Wohnungseigentümer ist. Dies bringt gegenüber dem früheren Recht, ähnlich wie bei den Rechtsbeziehungen nach außen, einige wesentliche Vorteile. So war die Einberufung der ersten Eigentümerversammlung nach früherem Recht, wenn der erste Verwalter nicht bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellt war, ein erhebliches Problem. Kam keine Vollversammlung unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zustande,[17] konnten die Wohnungseigentümer mangels Einberufungsbefugten nur anfechtbare Beschlüsse fassen, sofern sie nicht gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollten. Nunmehr kann der teilende Eigentümer, solange er Eigentümer aller Einheiten ist, ohne weiteres eine Vollversammlung durchführen. Damit bedarf es auch nicht mehr der umstrittenen Möglichkeit, den ersten Verwalter in der Gemeinschaftsordnung zu bestellen.

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