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Problematisch können solche Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sein, die der teilende Eigentümer noch als alleiniger Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG mit sich selbst oder ihm nahestehenden Unternehmen eingeht. Hier besteht die Gefahr, dass er im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf zum eigenen Vorteil Verpflichtungen zulasten des Verbandes eingeht, die die Erwerber treffen. Die Gesetzesmaterialien verweisen in diesem Zusammenhang nur darauf, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherin ist und von ihr geschlossene Verträge "den verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB genügen müssen."[16] Dies schützt indessen nicht vor Verträgen mit ungünstigem Preis-Leistungsverhältnis. Letztlich dürfte in diesem Zusammenhang nur eine schuldrechtliche Absicherung in den Erwerbsverträgen möglich sein. Der Erwerber muss sich vom teilenden Eigentümer Kenntnis sämtlicher bis dahin geschlossener Verträge verschaffen und die Vollständigkeit dieser Informationen im Erwerbsvertrag versichern lassen. Auf diesem Wege kann er immerhin einen Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile verlangen, wenn ihn der teilende Eigentümer ungenügend informiert hat.

[16] BT-Drucks 19/18791, S. 43.

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