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Die Anwendbarkeit der Vorschriften des WEG umfasst auch die Beschlussfassung alleine durch den teilenden Eigentümer, an die die Erwerber nach allgemeinen Regeln gebunden sind. Dies birgt die Gefahr ordnungswidriger Beschlüsse zu ihren Lasten, was eines der vorrangigen Argumente der früher h.M. gegen "Ein-Personen-Gemeinschaften" war. Üblicherweise wird die Anfechtungsfrist für Erwerber auch längst abgelaufen sein. Im Ergebnis besteht also das Risiko, dass sich der teilende Eigentümer "heimlich" durch solche "Ein-Mann-Beschlüsse" Vorteile etwa bei der Kostenverteilung verschaffen will, die auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegen den Sonderrechtsnachfolger wirken, aber nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich sind.

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