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Diese Gefahr, die mit der Anwendbarkeit des WEG ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher verbunden ist, nimmt der Gesetzgeber bewusst in Kauf. Er schlägt als Abhilfe die Aufhebung solcher Beschlüsse durch Zweitbeschluss vor und zieht sogar einen Anspruch hierauf in Erwägung.[18] Die Möglichkeit des Zweitbeschlusses wird indessen häufig an den Mehrheitsverhältnissen scheitern. Wenn sich der teilende Eigentümer Vorteile verschaffen will, zielt das ja gerade auf die Dauer seiner fortdauernden Eigentümerstellung. Solange er aber Eigentümer ist, wird er dem Zweitbeschluss kaum zustimmen. Das Problem dürfte sich nach einer Veräußerung oftmals fortsetzen, da auch der Erwerber der durch den Beschluss begünstigten Einheit sich diesen Vorteil ungern nehmen lassen wird.

[18] BT-Drucks 19/18791, S. 43.

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