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Gänzlich offen bleibt, wer diese Liquidation in welchem Verfahren durchführen soll. Gesetz und Gesetzesmaterialien bieten hierfür abgesehen vom kryptischen Verweis auf "allgemeine Grundsätze" nicht den leisesten Hinweis. Am ehesten wird man die Wohnungseigentümergemeinschaft als fortbestehend behandeln dürfen, bis sie vollständig abgewickelt ist. In diesem Falle würde sie von ihrem letzten Verwalter weiter vertreten, was der Verwalterschaft völlig neue und risikoträchtige Aufgaben zuweist. Ebenso offen bleibt, in welcher Reihenfolge die Gläubiger bei dürftigem Gemeinschaftsvermögen zu befriedigen sind. Der durch § 9a Abs. 5 WEG in das neue Recht übernommene Ausschluss des Insolvenzverfahrens[45] macht nur klar, dass keine gleichmäßige Verteilung nach Quoten erfolgen wird. Der Verwalter wird als Liquidator also keinen Fehler machen, wenn er Gläubiger nach dem Prioritätsprinzip bedient. Allerdings setzt die Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Überschuldung o.ä. voraus, so dass es konsequenterweise an Regelungen fehlt, die eine Benachteiligung einzelner Gläubiger verhindern. Nach derzeitigem Stand bleibt es also folgenlos, wenn der Verwalter als Liquidator nicht nach dem Prioritätsprinzip vorgeht.

[45] Hierzu s. BT-Drucks 19/18791, S. 48.

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