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Vor diesem Hintergrund gewinnt die früher in § 10 Abs. 8 WEG a.F. angeordnete Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft neue Bedeutung. Denn der Gläubiger kann auf diesem Wege auf den Eigentümer aller Einheiten zurückgreifen. Gleichwohl dürften sich nach einem Verkauf der Liegenschaft rein praktische Probleme ergeben, die allerdings allerdings auch nach § 10 Abs. 7 S. 4 WEG a.F. stellten. Besonders gefährlich wird die quotale Haftung dagegen für Wohnungseigentümer, die ihre Einheit an den Erwerber aller Einheiten veräußern. Denn auch sie unterliegen für fünf Jahre der Nachhaftung nach § 9a Abs. 4 S. 1 letzter Hs. WEG i.V.m. § 160 HGB.

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