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Das frühere Recht sah verschiedene Tatbestände vor, nach denen die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet werden konnte. Sie waren sämtlich an die Aufhebung der Sondereigentumsrechte geknüpft. So sah § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. die Schließung der Wohnungsgrundbücher bei völliger Zerstörung des Gebäudes vor, ebenso § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. auf Antrag des Eigentümers, in dessen Hand sich alle Wohnungseigentumsrechte vereinigen. Mit der Beendigung des Wohnungseigentums ging dann konsequenterweise auch die Wohnungseigentümergemeinschaft unter. An diesen Grundsätzen hält der Gesetzgeber fest, wobei er das Vorliegen von Wohnungseigentum als Voraussetzung für die Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft für so selbstverständlich hielt, dass er ihren Fortfall nach Beendigung des Wohnungseigentums für nicht mehr regelungsbedürftig ansah.

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