1. Fortführung des alten Rechts zur Rechtsfähigkeit
a) Rechte und Pflichten, Handeln vor Gericht
Rz. 30
Der Gesetzgeber behält die ihr 2005 vom BGH zuerkannte Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei, was der Gesetzgeber gegenüber § 10 Abs. 6 S. 1 u. 2 WEG a.F. in § 9a Abs. 1 S. 1 WEG verkürzt, aber im Wesentlichen inhaltsgleich zum Ausdruck bringt. Zu den Möglichkeiten, Rechte zu erwerben, Pflichten einzugehen und vor Gericht zu handeln, kann also auf die Kommentierung zum alten Recht verwiesen werden. Entfallen ist allerdings das "selbst" vor "Rechte erwerben und Pflichten eingehen." Dies deutet den Systemwechsel an, der sich in § 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG vollzieht. Denn nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F. übte die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte nur als Verfahrens- bzw. Prozessstandschafterin aus, die aber materiell-rechtlich den Wohnungseigentümern verblieben. Hiervon wollte die Fassung von § 10 Abs. 6 S. 1 WEG a.F., wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft "selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen" konnte, die eigenen Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft abgrenzen, die sie selbst erwarb. Dieser Verdeutlichung bedarf es künftig nicht mehr, da die gemeinschaftsbezogenen Rechte kraft Gesetzes der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen werden. Folglich konnte das "selbst" entfallen.
b) Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a Abs. 3 WEG)
Rz. 31
Im Hinblick auf eigene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft ließ das alte Recht Regelungen zu seiner Verwaltung vermissen. Diese Lücke schließt nun § 9a Abs. 3 WEG. Danach gelten die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in §§ 18, 19 Abs. 1, 27 WEG für das Gemeinschaftsvermögen entsprechend. Dessen Verwaltung erfolgt also, soweit eine Beschlussfassung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht erforderlich ist, durch den Verwalter, ansonsten durch Beschluss. Dieser muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
2. Keine Beschränkung auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Rz. 32
Ersatzlos weggefallen ist der in § 10 Abs. 6 S. 1 WEG a.F. enthaltene Passus "im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums". Dies begründet der Gesetzgeber zutreffend damit, dass die damit möglicherweise zum Ausdruck kommende Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf den Verbandszweck dem deutschen Recht fremd ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehende Aktivitäten der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, aber nicht schon mangels Rechtsfähigkeit unwirksam sind. Im Ergebnis dürfte damit die Rechtsprechung des BGH keine Fortgeltung mehr beanspruchen, wonach der Beschluss zum Erwerb von Grundstücken mangels Beschlusskompetenz nichtig ist, wenn dieser keinen Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum mehr hat. Auch ein solcher Beschluss ist nach neuem Recht nur noch anfechtbar.
3. Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft
Rz. 33
Wort- und inhaltsgleich aus § 10 Abs. 8 WEG a.F. in das neue Recht übernommen wurde die nunmehr in § 9a Abs. 4 WEG geregelte Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insoweit kann auf die Kommentierungen zu § 10 Abs. 8 WEG a.F. verwiesen werden. Allerdings ist § 10 Abs. 8 S. 4 WEG a.F. ersatzlos entfallen. Die Wohnungseigentümer haften nunmehr also unbeschränkt bei Verstößen gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.