1. Gesicherter Übertragungsanspruch
a) Durch Auflassung gesicherter Erwerbsvertrag
Rz. 18
Die Voraussetzungen für eine Vorverlagerung der Eigentümerstellung entsprechen weitgehend denjenigen der früheren werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, sind aber nun in § 8 Abs. 3 WEG erstmals gesetzlich kodifiziert. Danach muss der Erwerber zunächst einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum, dem das Teileigentum nach § 1 Abs. 6 WEG gleichsteht, haben. Dieser liegt mit einem gültigen Erwerbsvertrag vor. Gleichgültig ist wie nach der Rechtsprechung des BGH zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft die schuldrechtliche Einordnung des Erwerbsvertrags; nach den Gesetzesmaterialien soll sogar eine Schenkung genügen. Der Anspruch muss unbedingt und unbefristet sein, ansonsten kommt eine Anwendung von § 8 Abs. 3 WEG erst mit Eintritt der Bedingung bzw. der Frist in Betracht. Dieser Anspruch muss durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sein. Die Vormerkung alleine (etwa bei unwirksamen Erwerbsvertrag) genügt nicht, da sie streng akzessorisch ist und ohne Erwerbsvertrag zu löschen ist.
b) Anspruch gegen den teilenden Eigentümer
Rz. 19
Der Übertragungsanspruch muss sich gegen den teilenden Eigentümer richten. Damit wird klargestellt, dass nur der Ersterwerber aus § 8 Abs. 3 WEG privilegiert wird. Wer von einem eingetragenen Wohnungseigentümer erwirbt, wird mit Auflassung und Besitzerwerb nicht werdender Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG. Ein Zweiterwerber wird erst mit Eintragung im Grundbuch Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn ein der Anspruch auf Übertragung an einen Zweiterwerber abgetreten wird. Die Abtretung des vorgemerkten Auflassungsanspruchs kann nicht anders als ein Zweiterwerb von einem bereits eingetragenen Wohnungseigentümer behandelt werden. Dies folgt im Übrigen schon daraus, dass die Abtretung der Eigentumsverschaffungsansprüche auf einer geringeren Rechtsstellung beruht als der Eigentumserwerb vom bereits eingetragenen Wohnungseigentümer.
c) Keine zeitliche Grenze
Rz. 20
Im Gegensatz zu anfänglichen Vorstellungen des BGH sieht der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze zwischen dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Erwerbsvorgang vor. Jeder Erwerb vom teilenden Eigentümer führt, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, zur Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entspricht dem letzten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Übergabe des Besitzes an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen
a) Übertragung auf Veranlassung des teilenden Eigentümers
Rz. 21
Der Erwerber muss des Weiteren den Besitz an dem erworbenen Sondereigentum erlangen. Dies muss auf Veranlassung des teilenden Eigentümers geschehen; er muss ihm die Räume "übergeben". Die eigenmächtige Inbesitznahme löst also nicht die Folgen des § 8 Abs. 3 WEG aus. Weitere Voraussetzungen, etwa die Fertigstellung des Gebäudes oder die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums lehnen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich ab.
b) Gegenstand der Übertragung
Rz. 22
Gegenstand der Übertragung sind nur die zum Sondereigentum gehörenden Räume. Dies umfasst nach dem Wortlaut sämtliche Räume, da von "den zum Sondereigentum gehörenden Räumen" die Rede ist. Wird also etwa ein Kellerraum noch nicht übergeben, greift die Fiktion des § 8 Abs. 3 WEG noch nicht ein. Zu den Räumen gehören nach der Gleichstellung in § 3 Abs. 1 S. 2 WEG auch Stellplätze, sofern an ihnen Sondereigentum begründet wurde und sie keine selbständigen Einheiten darstellen. In letzterem Fall können sie aber selbst die Stellung eines werdenden Teileigentümers vermitteln. Der Besitz an sonstigen Grundstücksflächen, etwa an einem Gartenanteil muss dagegen nicht übertragen werden, selbst wenn an ihnen Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG begründet wurde. Denn sie stellen keine Räume nach § 8 Abs. 3 WEG dar. Erst recht gilt dies für Sondernutzungsflächen. Denn sie stellen schon kein Sondereigentum gemäß § 8 Abs. 3 WEG dar.