Rz. 100

Gemäß Art. 230 Abs. 2 EGBGB gilt für ab dem 3.10.1990 eingetretene Erbfälle in den neuen Bundesländern das Recht des BGB, zuvor eingetretene Erbfälle werden gem. Art. 230 Abs. 1 EGBGB nach dem DDR Erbrecht beurteilt.

Gemäß Art. 235 § 2 EGBGB gilt bei Verfügungen von Todes wegen die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden für Fragen der Testierfähigkeit, Form, Inhalt, aber auch Aufhebung, das Erbrecht der DDR.

 

Rz. 101

Das Erbrecht der DDR stellt sich (in Abweichung zu den Regeln des BGB) infolge der neuen Kodifizierung durch das Rechtsanwendungsgesetz von 1975 in Grundzügen wie folgt dar:

Ehegatte und Kinder des Erblassers erbten als gesetzliche Erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte aber mindestens ein Viertel.
Waren keine Erben der ersten bis dritten Ordnung vorhanden und gab es keine letztwillige Verfügung, wurde der Staat Alleinerbe.
Vor- und Nacherbschaft konnten nicht angeordnet werden.
Die Errichtung eines Erbvertrages war ausgeschlossen.
Der Pflichtteilsanspruch von Kindern bestand nur, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.
 

Rz. 102

Da die Staatsbürgerschaft der DDR von der Bundesrepublik nicht anerkannt wurde, gilt für Bürger der ehemaligen DDR, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten und vor dem 3.10.1990 verstarben, das Erbrecht des BGB.

Bei in der DDR belegenen Grundstücken trat bei vor dem 3.10.1990 verstorbenen Bundesbürgern und DDR-Bürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Nachlassspaltung gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB und Art. 25 Abs. 2 RAG ein. Hier galt als lex rei sitae das Recht der DDR.

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