Rz. 70

Das Erbrecht des adoptierten Kindes wurde durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 mit Wirkung zum 1.1.1977 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.[97] Für Adoptionen nach dem neuen Recht seit dem 1.1.1977 gilt:

Bei der Adoption Minderjähriger erlischt deren Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten, § 1755 Abs. 1 BGB. Bei Adoption von Stiefkindern erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur im Verhältnis zum anderen Elternteil und dessen Verwandten, § 1755 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 71

Eine Ausnahme besteht auch bei der Adoption eines Kindes des Ehegatten, dessen vorherige Ehe durch Tod aufgelöst wurde. Nach § 1756 Abs. 2 BGB erlischt in diesem Fall das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils nicht.

 

Rz. 72

Bei der Adoption Volljähriger wird gem. § 1770 Abs. 1 BGB ein Verwandtschaftsverhältnis nur mit dem Annehmenden begründet, nicht aber auch mit dessen Verwandten und Ehegatten. Das durch Abstammung begründete Verwandtschaftsverhältnis bleibt gem. § 1770 Abs. 2 BGB bestehen. Der adoptierte Volljährige kann somit unter Umständen nach beiden Elternteilen erben.

 

Rz. 73

Für Adoptionen nach dem alten Recht vor dem 1.1.1977 gilt:[98]

Zwischen der Adoption minderjähriger und volljähriger Kinder wurde nicht unterschieden. Grundsätzlich waren die Wirkungen der Adoption ähnlich der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption:

Nach § 1757 BGB a.F. erlangte das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (wie § 1754 BGB n.F.).
Nach § 1763 BGB a.F. erstrecken sich die Wirkungen der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (wie § 1770 Abs. 1 BGB n.F.).
Nach § 1759 BGB a.F. wird durch die Annahme ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet (anders §§ 1767 Abs. 2, 1754 BGB n.F.).
Nach § 1767 BGB a.F. bleiben Erb- und Pflichtteilsrechte zu den leiblichen Verwandten bestehen (wie § 1770 Abs. 2 BGB n.F.).
Nach § 1767 BGB a.F. konnte das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden (vgl. § 2346 BGB – Erbverzicht).
 

Rz. 74

Zu beachten sind die folgenden Übergangsregelungen:

Bei Adoptionen nach altem Recht gelten bei Volljährigkeit des Adoptivkindes die neuen Vorschriften über die Annahme von Volljährigen (Artikel 12 § 1 Abs. 1 Adoptionsgesetz).
War der Erblasser jedoch vor dem 1.1.1977 verstorben, bleiben aber die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Gemäß § 1764 BGB a.F. bleibt damit das Erb- und Pflichtteilsrecht zu den leiblichen Verwandten des Kindes bestehen.
Während gem. § 1767 BGB a.F. das Erbrecht des Kindes mit Annahmevertrag gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen werden konnte, ist dies nach neuem Recht nicht zulässig. Der Ausschluss des Erbrechts bleibt jedoch gem. Artikel 12 § 1 Abs. 5 Adoptionsgesetz wirksam. Auch der Annehmende hat in entsprechender Regelung kein Erbrecht. Vorstehendes gilt, wenn der Erblasser nach dem 1.1.1977 verstorben ist oder künftig verstirbt.
Für im Zeitpunkt des 1.1.1977 minderjährige Adoptivkinder gilt gem. Art. 12 § 2 des Adoptionsgesetzes bis zum 31.12.1977 das alte Recht, ab dem 1.1.1978 aber grundsätzlich das neue Recht.
Ist der Erblasser jedoch vor dem 1.1.1977 verstorben bleiben die alten Vorschriften maßgebend.
 

Rz. 75

Hatten die Beteiligten eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg abgegeben mit dem Inhalt, dass die Vorschriften über die Volladoption nicht eintreten sollten, gelten für diesen Personenkreis die Vorschriften über die Annahme Volljähriger nach neuem Recht. Ob eine solche Erklärung abgegeben wurde, kann über das Standesamt des Geburtsortes des Kindes erfahren werden, da dieses über die Erklärung ein Randvermerk in das Geburtenbuch aufzunehmen hatte, § 30 Abs. 1 S. 1 PStG.

[97] Vgl. Rohlfing, § 2 Rn 43 ff.; Weirich, § 22 Rn 970.
[98] Rohlfing, § 2 Rn 68, Rn 68a.

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