Rz. 54

Gemäß §§ 2352 S. 3, 2348, 2347 BGB bedarf der Zuwendungsverzicht der notariellen Beurkundung und ist in denselben Fällen wie der Erbverzicht von einer betreuungs- oder familiengerichtlichen Genehmigung abhängig.

 

Rz. 55

Ein teilweiser Verzicht auf einzelne Zuwendungen ist möglich. So kann bei der Erbeinsetzung der Verzicht auf einen Bruchteil beschränkt werden, ein gegenständlich beschränkter Zuwendungsverzicht ist aber ebenso wie beim Erbverzicht nicht möglich (vgl. Rdn 39 ff.). Dem Erblasser kann durch den Verzicht die Befugnis eingeräumt werden, den Erben mit Auflagen oder Vermächtnissen zu beschweren sowie Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.[83]

Bei einem Vermächtnis ist der Verzicht begrenzbar, so dass sowohl auf eine Quote als auch beschränkt auf einen Gegenstand verzichtet werden kann.

[83] MüKo/Wegerhoff, § 2352 Rn 4.

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