Rz. 85

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, verbleibt es bei der oben dargestellten erbrechtlichen Quote des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Neben ein oder zwei Kindern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 4 BGB aber zu gleichen Teilen. Neben einem Kind also zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge