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Für den Fall des Güterstands der Gütergemeinschaft verbleibt es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1, Abs. 2 BGB. War eine fortgesetzte Gütergemeinschaft gem. § 1483 BGB vereinbart, tritt eine Erbfolge nur bezüglich des Vorbehalts- und Sondergutes gem. §§ 1417, 1418 BGB ein. I.Ü. wird die Gemeinschaft zwischen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

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