Rz. 10

Die Ausschlagung der Erbschaft ist formbedürftig. Sie erfolgt gem. § 1945 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist.[8] Gibt der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Erben die Ausschlagungserklärung ab, bedarf er gem. § 1945 Abs. 3 BGB einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die der Erklärung beizufügen ist oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden kann.

 

Rz. 11

Will der Erbe die Ausschlagung auch für einen als Miterben berufenen minderjährigen Abkömmling erklären, so bedarf er hierfür gem. § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Ist dem gegenüber der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung des Elternteils eingetreten, ist eine familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB gerade nicht erforderlich.

[8] Zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei der Entgegennahme von Erbausschlagungserklärung siehe LG Hagen NJWE-FER 1997, 236.

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