Rz. 124
Typische Auslegungsprobleme in der Praxis sind im Folgenden beispielhaft dargestellt:
▪ | Die Verwendung des Wortes "Nacherbe" kann auch als eine Schlusserbeinsetzung auszulegen sein.[148] |
▪ | In der ausdrücklichen Einsetzung eines "Ersatzerben" kann die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft liegen.[149] |
▪ | In der Zuwendung eines "Nießbrauchs" oder der "Nutzziehung" am Nachlass, kann eine Einsetzung als Vorerbe gewollt sein.[150] |
▪ | Trotz der Verwendung des Begriffs "Abkömmlinge" oder "Kinder" ist es möglich, dass Adoptivkinder nicht gemeint sind.[151] |
▪ | In der Verwendung des Begriffs "Verwalter", "Pfleger" oder "Bevollmächtigter" kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung liegen.[152] |
Rz. 125
Zu einer Vielzahl von Auslegungsproblemen führt die synonyme Begriffsverwendung "vererben" und "vermachen" in zahlreichen, ohne juristische Beratung abgefassten handschriftlichen Testamenten. Folgende Auslegungen sind dabei möglich:
▪ | "Vermacht" der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einer Person und handelt es sich dabei um den wesentlichen Teil des Vermögens des Nachlasses, kann eine Erbeinsetzung anzunehmen sein.[153] |
▪ | Eine Erbeinsetzung kann auch angenommen werden, wenn der Erblasser sein gesamtes Vermögen entweder nach Vermögensgruppen oder nach Einzelgegenständen unter den bedachten Personen aufgeteilt hat.[154] |
▪ | Wendet der Erblasser dagegen einem Erben einzelne Gegenstände zu, dann kann, wenn darin keine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (§ 2087 Abs. 2 BGB) zu sehen ist, die Zuwendung als Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis gewertet werden.[155] |
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