Rz. 189

Der Anspruch der zur Vermietung berechtigten Person auf angemessene Befristung des Mietverhältnisses ist tatbestandlich gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB vorliegen. Die Vorschrift lautet:

 

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändert oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung verpflichteten vermieten will

und er den Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“

Die zur Vermietung berechtigte Person soll auf diese Weise wie jeder andere Vermieter in die Lage versetzt werden, beim Vorliegen der durch das Mietrecht bestimmten Voraussetzungen nur ein befristetes Mietverhältnis schließen zu müssen. Freilich sind die Voraussetzungen, unter denen § 575 Abs. 1 BGB eine solche Befristung ermöglicht, eng. Es muss die Absicht der eigenen Benutzung der Wohnung, der Modernisierung der Wohnung oder ihrer Überlassung an Dienstverpflichtete bestehen. Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen sowie der Rechtsprechung muss auf die einschlägigen Kommentierungen Bezug genommen werden.[463]

Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass das Interesse, die Immobilie zu veräußern oder versteigern zu lassen, kein Grund für eine Befristung ist.[464]

[463] Vgl. Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, sowie MüKo-BGB/Schilling, 6. Aufl. 2012, jeweils zu § 575 BGB.
[464] Schmidt/Futterer/Blank, § 575 Rn 1.

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