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Der reine Pflichtteilsverzicht ist vor allem in Patchwork-Situationen ein in der Praxis nicht selten eingesetztes Gestaltungsinstrument, um einem Erblasser eine möglichst umfassende Testierfreiheit zuzugestehen und Kinder aus früheren Beziehungen erbrechtlich abzusichern.[48] In solchen Fällen wird der Verzicht überwiegend ohne Gegenleistung erklärt. In der Zustimmung zu einer Schenkung kann ein teilweiser Pflichtteilsverzicht liegen.[49]

[48] Zur Problematik der Aufhebung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages vgl. Schindler, DNotZ 2004, 824.
[49] Vgl. Strobel, Lässt die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Schenkung des Erblassers den Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB entfallen?, ErbR 2020, 778.

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