I. Überblick
Rz. 28
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betrifft nur Berufsbetreuer, keine Ehrenamtlichen |
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gilt für Schenkungen und letztwillige Verfügungen |
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Vergütungen sind ausgenommen |
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geringwertige Aufmerksamkeiten sind zulässig |
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Ausnahmen kann das Betreuungsgericht zulassen |
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Schenkungen und letztwillige Zuwendungen sind trotzdem wirksam |
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keine Verpflichtung zur Ausschlagung |
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berufsrechtliche Konsequenzen nach § 27 BtOG |
II. Einleitung
Rz. 29
§ 30 BtOG enthält ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer, von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit soll einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Bislang gab es solche Gedanken z.B. im Leitbild des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e.V.
Allerdings werden weder Schenkungen noch Erbschaften unwirksam. Der Betreuer ist nicht einmal zu einer Ausschlagung verpflichtet. Über den Beruf hinausgehende Konsequenzen wird er wohl nicht zu erwarten haben, so dass die Regelung nach hier vertretener Ansicht bei weitem nicht ausreichend ist. Sie schützt den einzelnen Betreuten nicht, sondern soll über berufsrechtliche Vorschriften unlauter arbeitende Betreuer aussortieren.
Rz. 30
Ehrenamtliche Betreuer sowie die gesetzliche Erbfolge bleiben unberührt. Die Problematik von erbschleichenden Pflegekräften, insbesondere von ambulanten Pflegediensten sowie sich "privat" anbietenden "Helfern" und so genannten "24-Stunden-Pflegekräften", wird damit nicht gemindert. Gleiches gilt für den Missbrauch von Vorsorgevollmachten und die Umgehung durch die Lenkung von Zuwendungen an Personen, die dem Betreuer nahestehen.
Rz. 31
Die Regelungen des § 14 HeimG sind durch die Überleitungen in landesrechtliche Regelungen stark verwässert worden und können nach hier vertretener Ansicht auch unter Einbeziehung des § 134 BGB leicht umgangen werden. Für den Betreuer galten und gelten diese Vorschriften allerdings weder direkt noch analog, so dass sie bei problematisch agierenden Betreuern keine Hilfen waren und sind.
Rz. 32
Zimmermann kritisiert die Einordnung in das BtOG und nicht bei § 1851 BGB n.F. oder § 1943 BGB. Grundsätzlich ist ihm zuzustimmen. Wenn es in der Konstruktion des Gesetzgebers aber lediglich um eine Berufspflicht geht, kann die Verortung im BtOG als konsequent angesehen werden.
III. Nur Berufsbetreuer, § 30 Abs. 1 S. 1 BtOG
Rz. 33
Betroffen sind nur Zuwendungen an Berufsbetreuer, womit auch Vereins- und Behördenbetreuer gefasst werden. Zimmermann meint, dass frühere Berufsbetreuer nicht unter die Regelung fallen, wenn also die Testierung nach Ende des Amtes erfolgte. Systematisch wird das zutreffend sein, eröffnet aber Missbrauchsmöglichkeiten, indem die Betreuung niedergelegt oder in eine ehrenamtliche umgewandelt und dann die Erbeinsetzung betrieben wird.
Rz. 34
Grundsätzlich ist es nachzuvollziehen, dass ehrenamtliche Betreuer nicht betroffen sein sollen, da sie oft aus dem persönlichen Umfeld des Betreuten stammen, also Ehegatten, Geschwister, Kinder und Enkel sind. Allerdings stammen nach Überzeugung des Autors die große Mehrzahl der problematischen Fälle aus dem Kreis der ehrenamtlichen Betreuer, die aber erst kurz vor der Betreuerbestellung engeren oder überhaupt Kontakt zu dem Betreuten aufgenommen und sein Vertrauen gewonnen haben. Zwar ist zuzugeben, dass sich viele dieser Personen Vorsorgevollmachten oder faktischer Einflussnahmen bedienen (der Betroffene unterzeichnet eine Immobilienübertragung beim Notar selbst) und eine Anwendung des § 30 BtOG auf diese Fälle daher keinen Effekt haben wird. Zumindest für einen Teil und insbesondere die Fälle, in den ggf. auf Intervention Dritter immerhin eine Betreuung eingerichtet wurde, um z.B. Vollmachtsmissbrauch zu verhindern, würde ein gewisser Schutz geschaffen.
Rz. 35
Für die ehrenamtlichen Betreuer, welche lauter handeln, könnte eine Ausnahmevorschrift ohne weiteres helfen. Dann wäre eine offene, selbstbestimmte Verfügung auch zugunsten des ehrenamtlichen Betreuers weiter möglich. Wenn auch so genannte "stille" Verfügungen ermöglicht werden, bei denen der Bedachte nichts von der Errichtung weiß, wird die Testierfreiheit der Betroffenen kaum eingeschränkt und keinesfalls unzumutbar.
Rz. 36
Eine Umgehung ist mit dieser engen Fassung des Personenkreises gem. § 30 BtOG schließlich leicht möglich: Der Betreuer kann darauf hinwirken, dass eine ihm nahestehende Person bedacht wird, wie z.B. sein Ehegatte oder Kind. Auch eine A...