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Die meisten Betreuungen enden mit dem Tod des Betreuten. Darauf war das bisherige Recht kaum ausgerichtet. Die Pflichten des Betreuers und die Rechte der Erben werden nun genauer geregelt. Dabei geht es insbesondere um eine Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB n.F.), die Herausgabe von Unterlagen (§ 1872 Abs. 1, 2 BGB n.F.) und die Rechnungslegung (§§ 1872 Abs. 25, 1873 BGB n.F.), vgl. § 14.

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