A. Überblick
Rz. 1
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Zusammenfassung genehmigungsbedürftiger erbrechtlicher Rechtsgeschäfte in § 1851 BGB n.F., Anzeigepflichten bei Konten- und Depoteröffnungen, Erwerbsgeschäft, §§ 1846 f. BGB n.F. (siehe Rdn 6–18) |
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Schenkungen werden möglich, § 1854 Nr. 8 BGB n.F. (siehe Rdn 19–24) |
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Vermögensverwaltung in Abweichung von Anordnungen des Erblassers oder Schenkung wird vereinheitlicht (siehe Rdn 25–27) |
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Annahmeuntersagung bei Schenkungen und Erbschaften für Berufsbetreuer nach § 30 BtOG (siehe Rdn 28–48) |
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Neue Regelungen bei Betreuungsende (siehe Rdn 49) |
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Dokumentationspflichten und Informationsrechte zu Beginn und während der Betreuung (siehe Rdn 50–55) |
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Vormundbestimmung (siehe Rdn 56–59) |
B. Einleitung
Rz. 2
Für das Erbrecht gibt es durch die Reform nur einzelne direkte Änderungen. Dies war auch nicht beabsichtigt. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB a.F. zu § 1837 BGB n.F. mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für die Genehmigungen erforderlich sind, werden in § 1851 BGB n.F. zusammengefasst (siehe Rdn 9). Ausdrücklich genannt werden in § 1851 Nr. 9 BGB n.F der Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrages gem. § 2345 BGB und in § 1851 Nr. 1 BGB n.F. der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses. Das Genehmigungsverfahren an sich bleibt unverändert. Die nur sprachlich veränderten Regelungen finden sich in §§ 1855 ff. BGB n.F.
Rz. 3
Ein nach hiesiger Ansicht überfälliger erster Schritt ist die Regelung in § 30 BtOG, welcher Berufsbetreuern abgesehen von der Vergütung die Annahme von lebzeitigen und letztwilligen Zuwendung untersagt (siehe Rdn 28–48). Im Übrigen werden Schenkung gem. § 1854 Nr. 8 BGB n.F. nicht mehr grundsätzlich untersagt (siehe Rdn 19–24), was unter Umständen gestalterisch genutzt werden kann.
Rz. 4
Für den Erbrechtler ergeben sich indirekt weitere Neuerungen, da die Vorschriften zum Betreuungsende (siehe Rdn 49) sowie die Dokumentationspflichten und Informationsrechte (siehe Rdn 50–55) geändert werden. Das kann erhebliche Auswirkungen auf eine Nachlassabwicklung, für erbrechtliche Streitigkeiten und für solche vor dem Erbfall haben.
Zu beachten sein wird bei einer unter Betreuung stehenden Person, die an einer erbrechtlichen Streitigkeit beteiligt ist, auch (weiter) das Genehmigungserfordernis für Vergleiche und Schiedsvereinbarungen, § 1854 Nr. 6 BGB n.F. Schließlich sind bei einer Beteiligung von Betreuten in einem Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit §§ 51, 53, 170a ZPO zu beachten (siehe § 3).
Rz. 5
Der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung wird ausgedehnt auf unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall, § 1638 BGB n.F., was entsprechend auch für Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden gilt, § 1639 BGB n.F. (siehe Rdn 25–27).
Nach dem neu geschaffenen § 240a BGB n.F. wird das BMJ ermächtigt, eine Verordnung zur sicheren Geldanlage – die "Mündelsicherheit" entfällt ja – zu erlassen. Entsprechend verweist z.B. der die Vorerbschaft betreffende § 2119 BGB nun auf § 240a BGB n.F.
C. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, § 1851 BGB n.F.
I. Einleitung
Rz. 6
Die für Betreuer genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte waren bislang recht mühsam (und fehleranfällig) über die Verweisungen in § 1908i BGB a.F. im Vormundschaftsrecht zu finden. Die Reform kehrt diese Verweisungsregelungen nun um, so dass die Genehmigungstatbeständen im Unterkapitel 4 "Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte" des Kapitel 3 "Vermögensangelegenheiten" im Untertitel 2 "Führung der Betreuung", dieser wiederum im Titel 3 "Rechtliche Betreuung" des Abschnittes "Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft" des Buches 4 "Familienrecht" des BGB zu finden ist. Aus dem Vormundschaftsrecht wird in § 1799 BGB n.F. nun auf die Vorschriften des Betreuungsrecht verwiesen. Dabei wird allerdings § 1854 Nr. 7 BGB n.F. als einzige Nummer durch Nichterwähnung ausdrücklich ausgenommen, also die Genehmigungsbedürftigkeit bei Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen.
II. Überblick
Rz. 7
§ 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.
Rz. 8
Soweit es zu Änderungen kommt, sind diese überwiegend sprachlicher Natur. In § 1851 Nr. 1 BGB n.F. wird nun der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses ausdrücklich genannt, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Entsprechendes gilt für den Pflichtteilsanspruch, da ein Verzicht nur vor dem Erbfall möglich ist. Unter dem Verzicht wird auch ein zweiseitiger Erlassvertrag verstanden. Bei einem Vermächtnis ist die Genehmigung auch erforderlich, wenn der Verzi...