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Arrestbefehl: die Frist zur Vollziehung (= Vollstreckung) des Arrestbefehls beträgt gem. § 929 Abs. 2 ZPO einen Monat, wobei die Zustellung des Arrestbefehls, sofern sie nicht bereits vor der Vollziehung erfolgte, gem. § 929 Abs. 3 ZPO spätestens eine Woche nach Vollziehung des Arrestbefehls erfolgen muss. |
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Berufungseinlegung: einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 517 ZPO, beginnt mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils (Urteil mit Rubrum, Tenor, Tatbestand und Urteilsgründen), spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. |
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Berufungsbegründung: zwei Monate, keine Notfrist, gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO, beginnt mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens fünf Monate nach der Verkündung. |
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Beschwerde, sofortige: zwei Wochen (sofern im Gesetz in einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt ist), Notfrist, gem. § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO, beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung zu laufen (sofern im Gesetz in einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt ist). |
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Beschwerde: gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe, einen Monat, Notfrist, gem. § 127 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses. |
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Beschwerde: in Familiensachen einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 63 Abs. 1 FamFG, ab schriftlicher Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses; zwei Wochen bei einstweiligen Anordnungen oder wenn der Beschluss die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, § 63 Abs. 2 FamFG. |
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Beschwerdebegründung: zwei Monate, keine Notfrist, gem. § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG, ab Zustellung des anzufechtenden Beschlusses. |
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Einlassungsfrist: so wird die Frist zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung genannt. Sie beträgt gem. § 274 Abs. 3 ZPO normalerweise zwei Wochen, sofern die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat, beträgt die Frist einen Monat. Sie kann aber auch vom Vorsitzenden länger bestimmt werden. |
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Einspruchsfrist: zwei Wochen, Notfrist, gem. § 339 Abs. 1 ZPO (gegen ein Versäumnisurteil) und gem. § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO (gegen einen Vollstreckungsbescheid), beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils bzw. Vollstreckungsbescheids zu laufen; sofern die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat, beträgt die Frist einen Monat, sie kann aber auch vom Vorsitzenden länger bestimmt werden. |
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Erinnerungsfrist: die befristete Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des UdG (Urkundsbeamten der Geschäftsstelle), zwei Wochen, Notfrist, gem. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO, beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung zu laufen. |
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Gehörsrüge (auch Anhörungsrüge genannt): Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise, zwei Wochen, Notfrist, gem. § 321a Abs. 2 ZPO, beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses, der die Gehörsverletzung enthält, zu laufen. |
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Ladungsfrist: sie beträgt gem. § 217 ZPO bei Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, bei sonstigen Prozessen mindestens drei Tage. |
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Nichtzulassungsbeschwerde (gegen die Nichtzulassung der Revision): einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO, beginnt ab Zustellung des Berufungsurteils in vollständig abgefasster Form zu laufen, Ablauf spätestens sechs Monate nach Verkündung des Urteils. |
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Nichtzulassungsbeschwerde-Begründung: zwei Monate, keine Notfrist, gem. § 544 Abs. 2 S. 2 ZPO, beginnt ab Zustellung des Berufungsurteils in vollständig abgefasster Form zu laufen, Ablauf spätestens sieben Monate nach Verkündung des Urteils. |
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Rechtsbeschwerde: einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO, beginnt ab Zustellung des anzufechtenden Beschlusses zu laufen. |
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Rechtsbeschwerde: in Familiensachen einen Monat (1 Monat) nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 71 Abs. 1 FamFG. Rechtsbeschwerdebegründung: einen Monat (1 Monat), gem. § 575 Abs. 2 S. 1 ZPO, beginnt ab Zustellung des anzufechtenden Beschlusses zu laufen. |
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Rechtsbeschwerdebegründung: in Familiensachen einen Monat (1 Monat), beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen, § 71 Abs. 2 FamFG. |
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Revisionseinlegungsfrist: einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 548 ZPO, beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens jedoch fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen. |
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Revisionsbegründungsfrist: zwei Monate, keine Notfrist, gem. § 551 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO, beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens jedoch fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen. |
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Sprungrevision (auch gegen AG-Urteile): einen Monat (1 Monat), Notfrist, gem. § 566 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 548 ZPO, Fristbeginn siehe Revisionsfrist. |
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Verteidigungsanzeige: im schriftlichen Vorverfahren, zwei Wochen, Notfrist, gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, beginnt mit Zustellung der Kla... |