Rz. 94

1. Fragen

1. Welchen Zweck verfolgt die Befristung von Prozesshandlungen?
2. Welche Fristen unterscheidet man?
3. Was ist das Besondere an einer Notfrist?
4. Wie berechnet man den Lauf einer Frist?
5. Kann eine Fristverlängerung noch nach Ablauf der Frist erfolgen?
6. Was bedeutet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
7. Erhält die Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumung alleine auf Verschulden des/der Angestellten des Rechtsanwalts zurückzuführen ist?
8. Eines Tages werden Sie von der Polizei vernommen. Dabei werden Sie gefragt, was Ihnen Ihr Mandant, gegen den wegen Prozessbetruges ermittelt wird, an Informationen gegeben hat. Was antworten Sie?
9. Ändert sich rechtlich etwas, wenn der Mandant Sie oder den Rechtsanwalt von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit hat?
10. Welches Register muss eine Rechtsanwaltkanzlei führen und was ist dort einzutragen?
11. Genügt die Führung eines elektronischen Kalenders in der Kanzlei für das Notieren der Fristen?
12. Wie ist der Arbeitsablauf beim Versenden einer Fristsache per Fax zu beschreiben?
13. Wie ist die eingehende Post zu behandeln?
14. Nennen Sie Vorteile der elektronischen Akte.
15. Was kann in einem Fristen- und Terminkalender eingetragen werden?

2. Antworten

1. Die Herstellung von Rechtssicherheit, da mit Ablauf der Frist für alle Beteiligten Klarheit über das Verhalten der betreffenden Partei besteht.
2. Es werden gesetzliche und richterliche Fristen unterschieden. Gesetzliche Fristen ergeben sich aus dem Gesetz. Richterliche Fristen setzt der Richter.
3. Notfristen können gem. § 223 Abs. 2 ZPO weder verlängert noch verkürzt werden, sie laufen auch während des Ruhens des Verfahrens. Sie müssen im Gesetz ausdrücklich als Notfristen bezeichnet sein.
4. Die Fristberechnung bestimmt sich weitgehend nach den Vorschriften des BGB (§§ 187 ff.). Sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, läuft die Frist gem. § 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB erst am nächsten Werktag um 23.59 Uhr ab.
5. Grundsätzlich nur, wenn der Antrag auf Fristverlängerung noch vor Fristablauf bei Gericht eingegangen war.
6. Eine zunächst versäumte und später nachgeholte Prozesshandlung wird als rechtzeitig vorgenommen behandelt, wenn der Partei auf Antrag vom Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, was nur bei bestimmten Fristen und nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gem. §§ 233 ff. ZPO möglich ist.
7. Ja, das Verschulden der Angestellten des Rechtsanwalts wird der Partei nicht zugerechnet, aber nur, wenn den Rechtsanwalt kein Organisationsverschulden trifft.
8. Sie verweigern unter Hinweis auf die §§ 53, 53a StPO die Aussage, da die Beantwortung der Frage in das geschützte Mandatsverhältnis eingreifen würde und Sie sich bei Beantwortung der Frage möglicherweise strafbar machen würden.
9. Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt gem. § 53 Abs. 2 StPO.
10. Es ist ein Prozessregister zu führen. Das Prozessregister enthält neben der laufenden Nummer Angaben zur Parteibezeichnung, zum Namen und der Anschrift des Mandanten und zum Streitgegenstand. Weiterhin sind enthalten das Datum der Aktenanlage sowie des Weglegens der Akte. Daneben existiert eine Spalte, die die Möglichkeit bietet, Bemerkungen zum Verbleib einzutragen.
11. Nach der Rechtsprechung des BGH ja, allerdings werden sehr strenge Anforderungen an die alleinige Führung eines elektronischen Kalenders gestellt, so dass sich auch heute noch die Führung eines Fristenkalenders in Papierform empfiehlt.
12. Vor Absendung der Fristsache sind der Adressat sowie die Faxnummer auf Richtigkeit zu überprüfen. Das zu versendende Schriftstück muss unterschrieben sein. Nach der Absendung des Telefax ist der Sendebericht hinsichtlich der Faxnummer, der zu übertragenden Seiten, der Uhrzeit sowie des OK-Vermerks zu überprüfen. Sofern möglich, sollte noch eine telefonische Rückfrage bei Gericht erfolgen, ob die Fristsache eingegangen ist. Hierüber ist ein Telefonvermerk zu fertigen.
13. Das ist von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich. Grundsätzlich kann Post vorsortiert werden nach verschiedenen Bearbeitern. Einfache Arbeiten, wie das Öffnen und Stempeln der Post können auch Auszubildende übernehmen. Die Sichtung der Post auf Fristen hat durch den Rechtsanwalt oder ausgelernte Fachkräfte zu erfolgen. Jedes Schriftstück ist mit Eingangsstempel zu versehen (Datum richtig einstellen!). Bestimmte Briefumschläge, wie z.B. Zustellungen sind aufzuheben. Das Empfangsbekenntnis ist am Schriftstück zu belassen, bis der Rechtsanwalt das Schriftstück, das angeheftet ist, zur Kenntnis genommen hat. Die Post wird entweder mit oder ohne Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt.
14. Der Rechtsanwalt kann auch auf Geschäftsreisen mehrere Akten bearbeiten. Wichtige eingegangene Post kann eingescannt und mittels Fernübertragung (E-Mail, Blackberry, Tablet usw.) vom Anwalt auch auf Geschäftsreisen gelesen werden. Bei ordnungsgemäßer Führung der elektronischen Akte spart...

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