Rz. 57
Dank moderner Datenübertragungstechnik ist es heute möglich, Fristen auch dann einzuhalten, wenn das Gericht weiter entfernt ist und ein Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Tag des Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Um gleichwohl die Frist einhalten zu können, bedient man sich des Telefax-Gerätes.
Rz. 58
Die Fristwahrung durch Telefax ist grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es dabei allergrößter Aufmerksamkeit. Zu beachten ist dabei zum einen, dass die richtige Telefaxnummer benutzt wird. Dies klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Ein Großteil der Justizverwaltungen rüstet zur Zeit die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit neuen Telefonanlagen aus, so dass die sich auf den – aus Gründen der Sparsamkeit weiter verwendeten aber veralteten – Briefbögen abgedruckten Telefon- und Telefaxnummern geändert haben können. Auch die Ortsverzeichnisse sind nicht immer 100 %ig auf dem neuesten Stand. Soll also eine Fristwahrung durch Telefax erfolgen, empfiehlt es sich, vor Dienstschluss des betreffenden Gerichts dort anzurufen, um sich die Telefaxnummer bestätigen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Telefonauskunft keineswegs immer in der Lage sieht, die aktuelle Nummer mitzuteilen.
Rz. 59
Das Risiko einer nicht funktionierenden Telefaxverbindung trägt zunächst der Anwalt. Ist die richtige Nummer festgestellt, muss das Sendeprotokoll, das jedes ordentliche Faxgerät erstellt, geprüft werden. Nur wenn die dort vermerkte Anzahl der übermittelten Seiten mit der des abgesandten Schriftsatzes übereinstimmt und die protokollierte Telefaxnummer die des zuständigen Gerichts ist, und im Übrigen das Protokoll den Vermerk "OK" enthält, kann davon ausgegangen werden, dass das Telefax tatsächlich dort angekommen ist, wo es hin sollte. Das Sendeprotokoll ist sodann an die Kopie des per Telefax versandten Schriftsatzes zu heften und diese zur Akte zu nehmen, um jederzeit den Nachweis erbringen zu können, dass die Telefaxübermittlung ordnungsgemäß war. Dabei ist sicherzustellen, dass auch die letzte Seite mit der Unterschrift spätestens bis 23:59 Uhr (siehe in diesem Kapitel unter Rdn 11) am Tag des Fristablaufs bei Gericht eingeht. Gehen z.B. die ersten 15 Seiten bis 23:59 Uhr und die letzte Seite mit der Unterschrift erst um 0:05 Uhr ein, ist die Frist versäumt.
Rz. 60
Der Rechtsanwalt kann die richtige postalische Adressierung und die Auswahl der richtigen Empfängernummer bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax auf sein Büropersonal übertragen. Einer Auszubildenden kann aber diese Tätigkeit nur übertragen werden, wenn sie damit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat.