Rz. 1

Häufig wird in der Praxis bei Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung von Todes wegen das gemeinschaftliche Testament gewählt. Auf zivilrechtlicher Ebene machen die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB) und die damit einhergehende Bindungswirkung die gemeinsame Verfügung kautelarrechtlich und forensisch interessant. Die Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehegatten und die nach dem erstversterbenden Ehegatten eintretende Bindungswirkung realisieren das oftmals verfolgte Ziel, den Längerlebenden abzusichern und nach dessen Versterben das Vermögen den gemeinsamen Abkömmlingen zukommen zu lassen ("Berliner Testament").

 

Rz. 2

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht gerät der Berater beim Berliner Testament allerdings schnell in das Spannungsfeld zwischen dem Versorgungsinteresse des längerlebenden Ehegatten und dem Motiv der Erbschaftsteuerersparnis. Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den als Schluss- oder Nacherben eingesetzten Abkömmlingen gehen verloren. Hinzu kommt die Gefahr, dass durch die Konzentration der gesamten steuerpflichtigen Erbmasse bei dem überlebenden Elternteil nach dessen Versterben eine erhöhte Erbschaftsteuer entstehen kann. Durch Testamentsgestaltung können solche negativen erbschaftsteuerlichen Folgen vermieden werden.

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