Rz. 29

Sind steuerliche Überlegungen beim gemeinschaftlichen Testament bewusst oder unbewusst außer Acht gelassen worden, kann der Pflichtteil nach dem Erbfall des Erst- und auch noch des Letztversterbenden als steuerliches Gestaltungsmittel mit nicht unerheblichen Effekten genutzt werden (siehe § 3 Rdn 1 ff.>).

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