I. Zivilrecht

 

Rz. 33

Zivilrechtlicher Ausgangspunkt der Katastrophenklausel ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts,[33] wonach bei einem "gleichzeitigen Versterben" der Eheleute bzw. bei entsprechender Vermutung nach § 11 VerschG eine gegenseitige Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament gegenstandslos ist. Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte von seinen gesetzlichen oder gewillkürten Erben beerbt wird. Die Katastrophenklausel im gemeinschaftlichen Testament stellt klar, dass im Falle des (vermuteten) gleichzeitigen Versterbens die Regelungen für den zweiten Erbfall, mithin die Schlusserbfolge, greifen, um etwaige spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

[33] RGZ 149, 200, 201.

II. Erbschaftsteuerrecht

 

Rz. 34

Besondere erbschaftsteuerliche Folgen ergeben sich aus der Katastrophenklausel nicht. Anders ist dies bei einem zeitnahen nacheinander Versterben der Ehegatten zu beurteilen. Erbschaftsteuerlich finden dann grundsätzlich zwei steuerbare Erwerbe statt, wobei hier die Entlastungsregelung des § 27 ErbStG bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens innerhalb kurzer Zeit greift (siehe § 3 Rdn 164 ff.>).

 

Rz. 35

Im gemeinschaftlichen Testament finden sich häufig Formulierungen, wonach bei gleichzeitigem oder einem "kurz nacheinander" Versterben jeder Ehegatte von seinen Erben (Schlusserbfolge) beerbt werden soll. Zivilrechtlich liegt in einem solchen Fall eine sogenannte konstruktive Vor- und Nacherbfolge vor.[34] Ob der längerlebende Ehegatte in dem angedachten Zeitraum verstirbt, ist zunächst unklar. Er wird daher zunächst (nur) Vorerbe und die Schlusserben werden Nacherben. Überlebt er den angedachten Zeitraum, entfällt die Nacherbfolge. Durch eine solche Formulierung kann die Doppelbesteuerung – Erwerb nach erstem und zweitem Erbfall – nicht vermieden werden.[35] Der Eintritt des Nacherbfalls ist durch den zeitnahen Tod des Vorerben bedingt und es erfolgt somit auch eine Besteuerung im Verhältnis zum Vorerben (siehe § 8 Rdn 138>).

 

Rz. 36

Vorgeschlagen[36] wird, statt des längerlebenden Ehegatten die Schlusserben als Vorerben und den längerlebenden Ehegatten als Nacherben einzusetzen. Der Längerlebende soll dann nur Nacherbe werden, wenn er den angedachten Zeitraum überlebt. In diesem Fall tritt der Nacherbfall nicht mit dem Tod des Vorerben ein. Gemäß § 6 Abs. 3 ErbStG ist der Längerlebende dann im Verhältnis zum Erstversterbenden zu besteuern. Gleichzeitig wird ihm der gesamte Nachlass zu Lasten der Vorerben vermächtnisweise zugewandt.

[34] Feick, ZEV 2006, 16.
[35] Feick, ZEV 2006, 16.
[36] Daragan, ZErb 2006, 119.

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