Rz. 211

Die Bewertung der Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen nach § 111 Nr. 1 u. Nr. 11 FamFG erfolgt, wenn diese ab dem 1.9.2009 oder später eingeleitet worden sind, über §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 FamGKG. Vom Begriff "Ehesachen" sind gemäß § 121 FamFG sowohl das klassische Scheidungsverfahren an sich als auch die Aufhebung der Ehe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe mit umfasst (bezgl. Lebenspartnerschaften, vgl. § 5 FamGKG).

 

Rz. 212

 

§ 43 Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 EUR und nicht über 1 Million EUR angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

 

Rz. 213

Der in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG bestimmte Mindestverfahrenswert wurde durch den Gesetzgeber im Rahmen des 2. KostRMoG von bislang 2.000,00 EUR auf 3.000,00 EUR angehoben[138] mit dem Hinweis, dass dieser Wert seit 1976 nicht mehr erhöht worden ist.[139] Es ist bedauerlich, dass der Wert nur so wenig angehoben wurde; zumindest eine Anhebung auf 4.000 EUR (Wertgrenze für Wahlanwaltsgebühren) wäre wünschenswert gewesen.

[138] BGBl I 2013, S. 2586–2712.
[139] BT-Drucks 17/11471 v. 14.11.2012, S. 390.

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