Rz. 497

Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht (wie z.B. in VKH-Prüfungsverfahren, da hier keine Gerichtskosten berechnet werden) nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, § 33 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 498

Nach § 33 Abs. 2 RVG kann der Antrag gestellt werden:

vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt
von einem Unterbevollmächtigten
von einem Verkehrsanwalt
vom Auftraggeber
von einem erstattungspflichtigen Dritten, insbesondere dem unterlegenen Prozessgegner
der Staatskasse in den Fällen des § 45 RVG, soweit einem der Beteiligten PKH bewilligt worden ist
 

Rz. 499

Für den Antrag auf Wertfestsetzung ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, § 33 Abs. 1 RVG. Erforderlich für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist ein Antrag (keine Wertfestsetzung nach § 33 RVG von Amts wegen).

Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist zudem die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (vgl. dazu § 8 RVG). Vor Fälligkeit der Vergütung darf ein Antrag nicht gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss.

Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG gilt nur für den antragstellenden Rechtsanwalt und der Partei des Festsetzungsverfahrens.

 

Rz. 500

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist fristgebunden; sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG. Die Beschwerde ist auch hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 200,00 übersteigt, da es sich um eine Kostenentscheidung handelt.

 

Rz. 501

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG aber auch dann zulässig, wenn sie durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen wurde. Bei der Berechnung des Wertes kommt es für den Anwalt darauf an, welche Mehrvergütung sich ergibt, wenn das Gericht der Beschwerde abhilft und den höheren Wert festsetzt. Es ist die Differenz zwischen den Gebühren aus dem bisher festgesetzten Gegenstandswert und der Gebühren nach dem begehrten Gegenstandswert zu berechnen. Nur wenn die Gebührendifferenz mehr als EUR 200,00 beträgt, ist die Beschwerde zulässig. Andernfalls, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen wurde, wäre die Beschwerde unzulässig.

 

Rz. 502

§ 33 RVG regelt, dass gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde zulässig ist, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entscheiden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage in seinem Beschluss zugelassen hat (vgl. dazu § 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

 

Rz. 503

Die Zulassung der weiteren Beschwerde kann lediglich darauf gestützt werden, dass die Entscheidung über die Beschwerde auf einer Verletzung des Rechts beruht. Über diese weitere Beschwerde entscheidet sodann das Oberlandesgericht.

 

Achtung!

Auch die weitere Beschwerde ist befristet und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

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