Rz. 264

Der Wert darf in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen nicht über 1.000.000,00 EUR angenommen werden, (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Mindestwert beträgt 3.000,00 EUR, § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG (bis 31.7.2013: 2.000,00 EUR; Anhebung durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013. Zum Mindestwert bei ratenfreier VKH siehe auch Rdn 260.)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?