Rz. 109
In § 23 Abs. 3 RVG wird für entsprechende Tätigkeiten, die die Annahme als Kind regeln, auf § 101 GNotKG verwiesen:
Zitat
§ 101 Annahme als Kind
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 EUR.“[64]
Rz. 110
Der Gesetzgeber begründet diese Neuregelung wie folgt:
Zitat
"Dieser Vorschlag soll an die Stelle des § 39 Absatz 4 KostO treten. Mit der Anhebung des Betrags von 3 000 EUR auf 5 000 EUR und der Ausgestaltung als Höchstwert soll ein Gleichlauf zu der Vorschrift des § 36 Absatz 3 GNotKG-E erreicht werden. Angesichts der Mindestgebühr von 30 EUR (Gebühr 21201) kommt dieser Erhöhung lediglich systematische Bedeutung zu."[65]
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