Rz. 351

Das OLG Hamm sieht zu Recht den Wert von 3.000,00 EUR auch bei einer Teilregelung zur elterlichen Sorge.

Zitat

"Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für eine Kindschaftssache, die einen Teil der elterlichen Sorge betrifft. 3.000 EUR, sofern nicht nach Abs. 3 dieser Vorschrift die Wertfestsetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Der Wert von 3.000 EUR ist ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen, ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge ist. Eine Abweichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessenen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde."[329]

 

Rz. 352

Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder umstritten und gegebenenfalls auch unterschiedlich zu regeln ist, kommt eine Anhebung des Regelwerts auf 3.500,00 EUR in Frage.[330]

Unter die § 45 Abs. 1 FamGKG fallen auch Kindschaftssachen, in denen es um eine gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern geht, § 1628 BGB.[331]

Auch für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG.[332]

[329] OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 – 2 WF 86/13, FamRZ 2014, 690.
[330] OLG Köln FamRZ 2006, 1219.
[331] OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2014 – 10 WF 55/14, BeckRS 2015, 02408.
[332] OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.2013 – II-9 WF 19/13, FamRZ 2014, 1806 = FuR 2014, 244 = MDR 2013, 1285 = BeckRS 2013, 15635.

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