Rz. 360

In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG beträgt der Verfahrenswert 2.000 EUR, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 EUR, § 47 Abs. 1 FamGKG.

Ist der nach § 47 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 47 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 361

Der Wert beträgt damit 2.000 EUR in folgenden Angelegenheiten:

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eins Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG)
Vaterschaftsanfechtung (§ 169 Nr. 4 FamFG).
 

Rz. 362

Der Wert beträgt damit 1.000 EUR in folgenden Angelegenheiten:

Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG)
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (§ 169 Nr. 3 FamFG).
 

Rz. 363

Der Gesetzgeber hat die Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 S. 3 GKG (dort noch Kindschaftssachen genannt) teilweise übernommen. Für die Angelegenheiten nach § 169 Nr. 2 u. 3 FamFG hält der Gesetzgeber eine Halbierung des Werts für angemessen. Diese beiden Verfahrensarten wurden durch das am 1.4.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren neu geschaffen.[341]

 

Rz. 364

Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch (z.B. Vaterschaftsfeststellung) ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch (z.B. Unterhalt) verbunden (§§ 237 i.V.m. 179 Abs. 1 FamFG), ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend, § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.[342] Im Hinblick auf die zurzeit geltenden Mindestunterhaltsbeträge dürfte in der Regel der Unterhaltswert über dem Wert des § 47 FamGKG für z.B. die Vaterschaftsfeststellung liegen. Wird die Vaterschaft nicht festgestellt (und geht dem der Unterhaltsanspruch ins Leere), gilt dennoch das, was beantragt war, somit der Unterhaltswert.[343]

 

Rz. 365

 

Praxistipp

Bei der Überlegung, ob der Unterhaltsantrag sofort mit dem Vaterschaftsstellungsantrag oder aber erst nach erfolgter Beweisaufnahme in einem gesonderten Verfahren gestellt wird, sind die kostenrechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Wertes zu bedenken.

[341] BGBl 2008 I, S. 441.
[343] OLG Naumburg FamRZ 2008, 1645; OLG Saarbrücken AGS 2002, 185; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 492.

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