Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 17
§ 2077 BGB ist nach herrschender Meinung auf Lebensversicherungen (siehe auch § 3 Rdn 82) und sonstige Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht entsprechend anzuwenden, da dem die Rechtssicherheit und schutzwürdigen Interessen des Versicherers entgegenstehen. Damit steht aber noch nicht fest, dass der aus einem solchen Vertrag zugunsten Dritter auf den Tod begünstigte geschiedene Ehegatte die Versicherungssumme auch behalten darf. Das ist nur dann der Fall, wenn in seinem Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) ein rechtlicher Grund dafür vorhanden ist, andernfalls hat er das vom Versicherer Erlangte den Erben über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herauszugeben. Der Bundesgerichtshof sieht im Scheitern der Ehe einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Lebensversicherung ausschließlich der Absicherung des Ehegatten diente. Die Bezugsberechtigung bleibt bei Vorhandensein von Kindern, dem Erfordernis einer Kreditabsicherung, dem Weiterbestehen von Zahlungsverpflichtungen aus einem gemeinsamen Kredit oder Schmälerung des Unterhaltsanspruchs wegen dieser Rückzahlungsverpflichtung über die Ehescheidung hinaus bestehen.
Praxishinweis
Im Rahmen der vorsorgenden Beratung hat der erbrechtliche Kautelarjurist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer die Scheidung als auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbaren kann und dies auch tun sollte, um Unklarheiten vorzubeugen.
Rz. 18
Hat der Erblasser in einem Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich "die Ehefrau" ohne einen konkreten Namen zu nennen als Bezugsberechtigte eingesetzt, so soll dies automatisch allein für die Ehefrau zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelten und nicht für die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, von der er mittlerweile geschieden wurde. Ist die Bezugsberechtigung des anderen Ehegatten nur widerruflich festgelegt, wird sie der Versicherungsnehmer im Falle einer Trennung widerrufen wollen. Hier ist zu beachten, dass nach § 13 Abs. 2 ALB die Einräumung oder Aufhebung einer Drittberechtigung am Lebensversicherungsvertrag erst mit deren schriftlicher Anzeige an die Versicherungsgesellschaft wirksam wird. Trotz der Auslegungsregel des § 332 BGB genügt die Änderung der Bezugsberechtigung in einer letztwilligen Verfügung nicht. Letztlich gilt auch dies lediglich gegenüber dem Versicherer, der an den ihm mitgeteilten Bezugsberechtigten mit befreiender Wirkung auszahlen darf, dessen Berechtigung im Valutaverhältnis aber durch die Scheidung weggefallen sein kann.