Rz. 67

Gemäß § 2065 BGB muss der Erblasser selbst über das Schicksal seines Vermögens entscheiden. Er kann es daher nicht einem anderen überlassen zu entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung hat oder nicht. Der Erblasser kann die Person des Nacherben selbst bestimmen. Zunächst kann der Testator eine ganz konkrete Person namentlich benennen. Bedenken im Hinblick auf § 2065 Abs. 2 BGB bestehen hier natürlich nicht.

 

Rz. 68

Allerdings können sich in der Praxis ganz erhebliche Probleme bei der namentlichen Benennung des Nacherben durch den Erblasser ergeben. Sollten sich nämlich in der Familie des Vorerben nach dem Tod des Erblassers Veränderungen einstellen, so kann hierauf nicht mehr reagiert werden. Hat der Erblasser bspw. nur ein Kind zum Vorerben benannt, bleibt ein weiteres Kind, das nach dem Erbfall geboren wird, von der Nacherbfolge ausgeschlossen. Probleme können sich auch ergeben, wenn das zum Vorerben ernannte Kind vor dem Erbfall stirbt und der Erblasser hierauf nicht mehr reagiert hat oder reagieren konnte (z.B. wegen Testierunfähigkeit).

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