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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Rechtliche Stellung des Nacherben

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 91

Dem Nacherben stehen gegenüber dem Vorerben folgende Rechte zu:

▪ Vorlage eines Inventarverzeichnisses gem. § 2121 BGB
▪ Hinterlegung von Wertpapieren nach § 2116 BGB
▪ Besteht Grund zu der Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich beeinträchtigt, so steht diesem gem. § 2127 BGB ein Auskunftsanspruch zu
▪ Feststellung des Zustandes der Erbschaft durch einen Sachverständigen nach § 2122 BGB
▪ Verlangen nach Sicherheitsleistung, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Nacherben zu befürchten steht (§ 2128 BGB).

Neben den in §§ 2116 bis 2119, 2121 bis 2123, 2127 bis 2129 BGB geregelten Rechten entsteht ein Anwartschaftsrecht, das nicht entziehbar und unbeschränkbar ist und einen gegenwärtigen, rechtsgeschäftlich übertragbaren und vererblichen Vermögenswert darstellt.[110] Diese Rechtsposition kann angenommen oder ausgeschlagen werden (§ 2142 BGB).

Die Rechtsposition ist von Amts wegen bei Eintragung des Vorerben in das Grundbuch mit dem "Nacherbenvermerk" zu sichern (§ 51 GBO).

Das Anwartschaftsrecht kann auch als "sonstiges Vermögensrecht" gem. § 857 ZPO gepfändet werden. Die Pfändung läuft jedoch dann ins Leere, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft nach § 2142 BGB ausschlägt oder wenn ein Ersatznacherbfall eintritt. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Nacherben vom Nacherbfall.[111] Der Nacherbe kann deshalb grundsätzlich mit der Ausschlagung bis zum Nacherbfall warten. Eine Pfändung ist daher regelmäßig gefährdet.

[110] BGHZ 87, 367; 37, 325; Harder, ZEV 95, 453.
[111] Damrau/Tanck/Bothe, § 2142 Rn 1.

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