Florian Enzensberger, Maximilian Maar
A. Auswirkungen der Trennung der Ehegatten auf letztwillige Verfügungen
I. Bei Getrenntleben der Ehegatten
Rz. 1
Grundsätzlich hat der Umstand, dass die Eheleute getrennt leben, keinerlei Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht. Ebenso wenig beeinflusst das Getrenntleben eine bereits errichtete letztwillige Verfügung zugunsten des anderen Ehegatten. Zur Vermeidung einer Teilhabe des getrennt lebenden Ehegatten am eigenen Nachlass kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
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Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch ein sog. negatives Testament den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. |
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Ein einseitiges, den Ehegatten begünstigendes Testament kann gem. §§ 2254 ff. BGB widerrufen werden. |
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Die in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zugunsten des anderen Ehegatten errichteten Verfügungen können nach § 2271 BGB widerrufen werden. |
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Sofern der Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten wurde, kann von diesem in der Form der §§ 2296, 2297 BGB zurückgetreten werden. |
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Hat sich der Erblasser den Rücktritt nicht vorbehalten und greift auch kein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 2294, 2295 BGB), dann kann der Erblasser den Erbvertrag gem. § 2281 (i.V.m. §§ 2078, 2079) BGB anfechten und zwar mit der Begründung, der Erblasser habe nicht damit gerechnet, dass die bedachte Person (Ehegatte) die Ehezerrüttung verursachen wird. |
Achtung
Durch die Beseitigung einer letztwilligen Verfügung kann das gesetzliche Erbrecht wiederaufleben. Jedenfalls aber bleibt das Pflichtteilsrecht bestehen. Dieses kann nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden.
II. Bei rechtshängiger Scheidung
Rz. 2
Vor rechtskräftiger Scheidung ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und im Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. In diesem Fall kann der Ehegatte auch keinen Pflichtteil mehr verlangen, da er nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, sondern ihm kraft Gesetzes kein Erbrecht mehr zusteht.
Rz. 3
Sind die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 BGB gegeben, ist zugleich § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt, was zur Folge hat, dass Verfügungen zugunsten des Ehegatten in einem einseitigen Testament unwirksam sind. Ein gemeinschaftliches Testament ist seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§ 2268 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch vertragsgemäße Zuwendungen an den Ehegatten im Rahmen eines Erbvertrags sind unwirksam (§ 2279 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB).
Da der Wille des Erblassers immer vorrangig ist, kommt gem. § 2077 Abs. 3 BGB die Vorschrift des § 2077 Abs. 1 BGB nur dann zur Anwendung, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Folglich sind auch hier klarstellende Anordnungen zweckmäßig und ratsam.
Formulierungsbeispiel
Die von uns getroffenen Verfügungen entfallen und sind unwirksam, wenn die Ehe der Ehegatten vor dem Tod des Erstversterbenden aufgelöst worden ist oder bei dessen Tod die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und einer der beiden Ehegatten die Scheidung beantragt hat.
1. Normzweck des § 1933 BGB
Rz. 4
Mit dem 1. EheRG hat sich der Normzweck des § 1933 BGB stark verändert. Vor dieser Änderung war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt, noch hatte er einen Anspruch auf den Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB), wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, Scheidungs- oder Aufhebungsklage zu erheben und diese Klage auch erhoben hatte und der überlebende Ehegatte auch im Falle der Scheidung oder Aufhebung als schuldig anzusehen gewesen wäre. Intention dieser Regelung war die Bestrafung des Ehegatten, der schuldhaft einen Scheidungsgrund herbeigeführt hat. Mit Übergang vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip im Scheidungsrecht verlor jedoch die Regelung ihren Sinn. Der Gesetzgeber hat aber trotzdem am Ausschluss des Ehegattenerbrechts festgehalten und zwar für den Fall, dass der Erblasser einen begründeten Scheidungsantrag gestellt hat oder aber einem solchen Antrag zugestimmt hat. Für diese Fälle soll dem überlebenden Ehegatten, so der Gedanke des Gesetzgebers, keine Berechtigung mehr zustehen, Erbe des Erstversterbenden zu werden. Das gesetzliche Erbrecht entspräche in dieser Situation nicht mehr dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.
Rz. 5
Diese Argumentation stößt teils auf heftige Kritik, wobei zu Recht darauf hingewiesen wird, dass dann konsequenterweise das Erbrecht für beide Ehegatten entfallen müsse. Dies ergibt sich aber gerade nicht aus § 1933 BGB. Nur der Scheidungsgegner verliert im Falle des Todes des Ehegatten, der die Scheidung beantragt hat, sein Erbrecht. Verstirbt aber der andere Ehegatte, wird er von dem scheidungswilligen Ehegatten dennoch beerbt. In diesem Prinzip liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung. Sowohl der BGH als auch das BVerfG haben sich zu diesem Problemkreis aber noch nicht abschließend geäußert.
Rz. 6
In den Fällen, in denen beide Ehegat...