Rz. 3

 

§ 13 Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis

 

Gegenstandswert

bis … Euro

für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren … Euro

um

… Euro
2 000 500 39
10 000 1 000 56
25 000 3 000 52
50 000 5 000 81
200 000 15 000 94
500 000 30 000 132
über    
500 000 50 000 165

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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