a) Die neue Textfassung
Rz. 291
1003 |
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen |
1,0 |
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(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. |
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b) Die inhaltliche Änderung
aa) Höhe des Gebührensatzes
Rz. 292
Erweitert worden ist die Bezugnahme in Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG auf die Regelung des § 48 Abs. 1 RVG. In der bisherigen Fassung war nur auf § 48 Abs. 3 ZPO verwiesen worden, weil die Erstreckungswirkung einer Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung auch auf den Abschluss eines Mehrwertvergleichs, ohne dass es hierzu eines gesonderten Erstreckungsbeschlusses bedurfte, lediglich in § 48 Abs. 3 RVG geregelt war. Da sich aber jetzt auch aus § 48 Abs. 1 RVG eine Erstreckungswirkung in den übrigen Fällen außerhalb des § 48 Abs. 3 RVG ergibt (s.o. Rdn 96 ff.), war es insoweit konsequent, die Verweisung in Nr. 1003 VV RVG zu erweitern.
Rz. 293
Alleine mit der Änderung des § 48 Abs. 1 RVG wäre nämlich nicht die Frage geklärt worden, ob aus dem Vergleichsmehrwert, auf den sich die bewilligte Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nunmehr erstreckt, die volle 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) oder die ermäßigte 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) anfällt. Zutreffend war es an sich schon immer, in diesen Fällen die 1,5-Einigungsgebühr anzunehmen, was an sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG folgt: "Dies [also keine Reduzierung] gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe … die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird." Die familiengerichtliche Rechtsprechung war hier zum Teil hier anderer Auffassung und gewährte nur eine 1,0-Gebühr.
Rz. 294
1. Bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens entsteht nach Sinn und Zweck der Nr. 1000, 1003 VV RVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Gebühr Nr. 1003 VV RVG. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs – also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung – reduziert ist, entsteht die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
2. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16 nicht entgegen, weil dieser sich mit der Höhe der Einigungsgebühr nicht auseinandergesetzt hat.
OLG Bamberg, Beschl. v. 6.7.2018 – 2 WF 157/18, AGS 2018, 445
Rz. 295
Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Mehrwertvergleich
Schließen die Beteiligten einen Vergleich auch über nicht anhängige Gegenstände und wird für den Mehrwert des Vergleichs beantragt, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, so entsteht aus dem Mehrwert nur die ermäßigte 1,0-Einigungsgebühr.
OLG Dresden, Beschl. v. 22.11.2018 – 20 WF 1091/18, AGS 2020, 34
Rz. 296
Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit dem Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe ein Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anhängig werde. Sei aber ein Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anhängig, dann trete die Ermäßigung der Nr. 1003 VV RVG ein (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG). Insoweit wurde dann auch ein Umkehrschluss zur Verweisung auf § 48 Abs. 3 RVG herangezogen. Mit dem 2. KostRMoG war in § 48 Abs. 3 RVG klargestellt worden, dass sich die Beiordnung in den dort aufgeführten Fällen "auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten" erstrecke. Daraus wurde im Umkehrschluss gefolgert, dass in den anderen Fallen der Erstreckung auf den Mehrwert einer Einigung der Ausschluss der Ermäßigung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV RVG nicht greife.
Rz. 297
Andere Gerichte haben dagegen zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der bloßen Erstreckung der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe noch kein Verfahren auf Bewilligung eingeleitet werde, da Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ja gerade nicht zur Einleitung eines Verfahrens beantragt werde und das Gericht die Erfolgsaussichten in diesem Falle nicht – jedenfalls nicht so eingehend – zu prüfen habe, wie in einem Bewilligungsverfahren zur Durc...