a) Abschnitt 1 bis 3
aa) Betragsrahmen
Rz. 201
Soweit hier Betragsrahmen vorgesehen sind, wurden die Rahmen nach Mindest- und Höchstbetrag angehoben.
(1) Prüfungsgebühren
Rz. 202
Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird.
VV RVG |
Gebühr |
Mindestbetrag |
Höchstbetrag |
Mittelgebühr |
Nr. 2102 |
Prüfungsgebühr |
30,00 EUR |
320,00 EUR |
175,00 EUR |
neu |
|
36,00 EUR |
384,00 EUR |
210,00 EUR |
Nr. 2103 |
Prüfungsgebühr |
50,00 EUR |
550,00 EUR |
300,00 EUR |
neu |
|
60,00 EUR |
680,00 EUR |
370,00 EUR |
(2) Geschäftsgebühren
Rz. 203
Des Weiteren angehoben worden ist der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben.
Rz. 204
VV RVG |
Gebühr |
Mindestbetrag |
Höchstbetrag |
Mittelgebühr |
Nr. 2302 |
Geschäftsgebühr |
50,00 EUR |
640,00 EUR |
345,00 EUR |
neu |
|
60,00 EUR |
768,00 EUR |
414,00 EUR |
bb) Schwellengebühr
Rz. 205
Angehoben worden ist auch die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG von 300,00 EUR auf 359,00 EUR.
cc) Anrechnungsgrenze
Rz. 206
Im gleichen Atemzug ist auch die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV angehoben worden. Während bisher die Gebühr des Verwaltungsverfahrens maximal bis 175,00 EUR auf die nachfolgende Gebühr eines Widerspruchsverfahrens anzurechnen war, wird jetzt aufgrund des höheren Gebührenrahmens die Anrechnungsgrenze auf 207,00 EUR festgesetzt.
b) Abschnitt 5
aa) Beratungshilfegebühr
Rz. 207
Die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG selbst bleibt unverändert bei 15,00 EUR.
bb) Allgemeine Beratungsgebühr
Rz. 208
Die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG ist von 35,00 EUR auf 38,50 EUR angehoben worden.
cc) Beratungsgebühr in Insolvenzsachen
Rz. 209
Die Beratungsgebühr der Nr. 2502 VV RVG für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist von 70,00 EUR auf 77,00 EUR angehoben worden.
dd) Allgemeine Geschäftsgebühr
Rz. 210
Auch die allgemeine Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV ist um 10 % angehoben worden. Hier ergeben sich jetzt folgende Beträge:
Auftraggeber |
Gebühr alt |
Anrechnung alt |
Gebühr neu |
Anrechnung neu |
1 |
85,00 EUR |
42,50 EUR |
93,50 EUR |
46,75 EUR |
2 |
110,50 EUR |
55,25 EUR |
121,55 EUR |
60,78 EUR |
3 |
136,00 EUR |
68,00 EUR |
149,60 EUR |
74,80 EUR |
4 |
161,50 EUR |
80,75 EUR |
177,65 EUR |
88,83 EUR |
5 |
187,00 EUR |
93,50 EUR |
205,70 EUR |
102,85 EUR |
6 |
212,50 EUR |
106,25 EUR |
233,75 EUR |
116,88 EUR |
7 |
238,00 EUR |
119,00 EUR |
261,80 EUR |
130,90 EUR |
8 und mehr |
255,00 EUR |
127,50 EUR |
280,50 EUR |
140,25 EUR |
ee) Geschäftsgebühr in Insolvenzsachen
Rz. 211
Hinsichtlich der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ergeben sich folgende Beträge:
Anzahl der Gläubiger |
Gebühr |
alt |
neu |
bis zu 5 Gläubiger |
Nr. 2504 |
270,00 EUR |
297,00 EUR |
6 bis 10 Gläubiger |
Nr. 2505 |
405,00 EUR |
446,00 EUR |
10 bis 15 Gläubiger |
Nr. 2506 |
540,00 EUR |
594,00 EUR |
über 15 Gläubiger |
Nr. 2507 |
675,00 EUR |
743,00 EUR |
ff) Einigungs- und Erledigungsgebühr
Rz. 212
Die Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG) ist in allen Fällen von 150,00 EUR auf 165,00 EUR angehoben worden.