a) Die neue Textfassung
Rz. 327
3101 |
1. |
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; |
2. |
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen wird, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder |
3. |
soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, |
beträgt die Gebühr 3100 |
0,8 |
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(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. |
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b) Die inhaltliche Änderung
Rz. 328
Mit der Ergänzung in Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG wird letztlich nur eine Klargestellung vorgenommen. Klargestellt werden soll, dass sich die Verfahrensgebühr auch in den Fällen der § 101 Abs. 1 S. 2 SGG und § 106 S. 2 VwGO ermäßigen soll, wenn die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Einigungsvorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Rz. 329
Hintergrund dieser Neuregelung ist zum einen die Regelung in § 106 S. 2 VwGO. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich annehmen. Soweit sich dieser Einigungsvorschlag über die anhängigen Gegenstände verhält ist bereits die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen. Dieser Fall ist unproblematisch. Der Einigungsvorschlag des Gerichts kann aber auch nicht anhängige Gegenstände mit erfassen. Dieser Fall war bisher in Nr. 3101 VV RVG nicht geregelt.
Rz. 330
Das Gleiche galt für den durch Art. 7 Nr. 9 des BUK-Neuorganisationsgesetzes eingefügten § 101 S. 2 SGG. Auch nach dieser Vorschrift kann eine gerichtliche Einigung dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich annehmen. Soweit sich hier gem. § 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen und der Einigungsvorschlag nur die anhängigen Gegenstände betrifft, ist bereits die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen. Dieser Fall ist unproblematisch. Der Einigungsvorschlag des Gerichts kann aber auch hier nicht anhängige Gegenstände mit erfassen. Auch dieser Fall war bisher in Nr. 3101 VV RVG nicht geregelt.
Rz. 331
Zum Teil hat die Rechtsprechung aber Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG bereits entsprechend angewandt.
Rz. 332
Im verwaltungsgerichtlichen Prozess steht die Annahme eines in der Form eines Beschlusses unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters durch die Beteiligten nach § 106 S. 2 VwGO der in Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG genannten Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO gleich.
Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.6.2020 – 3 So 105/18
Rz. 333
Die da beiden vorgenannten Regelungen des § 101 S. 2 SGG und des § 106 S. 2 VwGO vergleichbare Fallgestaltungen betreffen wie der Fall des § 278 Abs. 6 ZPO sollen diese Fälle gebührenrechtlich gleichgestellt werden, was nunmehr durch die Neufassung der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG vollzogen worden.
Rz. 334
Der Gesetzgeber geht allerdings ausweislich seiner Begründung davon aus, dass hier eine Gebühr für die vorgenannten Fälle geschaffen werde, die es bisher nicht gab. Dabei verkennt er, dass Nr. 3101 VV RVG, ebensowenig wie Nr. 3100 VV RVG einen Gebührentatbestand regelt. Diese beiden Nummern setzen vielmehr voraus, dass eine Verfahrensgebühr angefallen ist und regeln nur die Höhe des Gebührensatzes in einem erstinstanzlichen Verfahren. Der Gebührentatbestand selbst ergibt sich aus der Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG. Danach entsteht die Verfahrensgebühr "für das Betreiben de...