a) Die neue Textfassung
Rz. 341
3104 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist |
1,2 |
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(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. |
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, |
2. |
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder |
3. |
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. |
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. |
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b) Die inhaltlichen Änderungen
aa) Einigung statt Vergleich
Rz. 342
Zum einen wurde das Wort "Vergleich" durch die Formulierung "Vertrag im Sinne der Nummer 1000" ersetzt. Während bisher die Terminsgebühr anfiel, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wurde, reicht es jetzt aus, dass eine schriftliche Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird. Damit wird vollzogen, was auch an anderen Stellen im RVG längst gilt, nämlich, dass es nicht der Qualität eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB bedarf, sondern, dass auch eine Einigung nach Nr. 1000 VV RVG ausreicht. Erforderlich ist also nicht mehr ein beiderseitiges Nachgeben. Ein einseitiges Nachgeben reicht vielmehr auch aus.
bb) Keine Mitwirkung des Gerichts erforderlich
Rz. 343
Ergänzt wird ferner, dass die Gebühr bei einer Einigung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Daraus ergibt sich, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ausreicht, was der BGH für die Zivilgerichtsbarkeit vor Kurzem bereits klargestellt hat.
Rz. 344
Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
BGH, Beschl. v. 7.5.2020 – V ZB 110/19
Rz. 345
Ebenso auch schon OLG Köln.
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.
OLG Köln, Beschl. v. 6.4.2016 – 17 W 67/16
Rz. 346
Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit war anerkannt, dass ein privatschriftlicher Vergleich ausreichte.
1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder einer streitige Kammerverhandlung, voraus, sondern die Gebühr wird bereits dann fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.
2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch dann fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird.
LAG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2010 – 4 Ta 16/10
Rz. 347
Insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit, aber zum Teil auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde indes bislang die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann entstehen könne, wenn der Vergleich (etwa nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder § 106 S. 2 VwGO) unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossen wurde.
Rz. 348
Rz. 349
Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur ein gerichtlicher Vergleich nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach...