Rz. 368

 

Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1. über Rechtsbeschwerden

a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,

b) nach § 20 KapMuG und

c) nach § 1065 ZPO.

2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und

3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.

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