Rz. 201
Soweit hier Betragsrahmen vorgesehen sind, wurden die Rahmen nach Mindest- und Höchstbetrag angehoben.
(1) Prüfungsgebühren
Rz. 202
Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird.
VV RVG | Gebühr | Mindestbetrag | Höchstbetrag | Mittelgebühr |
Nr. 2102 | Prüfungsgebühr | 30,00 EUR | 320,00 EUR | 175,00 EUR |
neu | 36,00 EUR | 384,00 EUR | 210,00 EUR | |
Nr. 2103 | Prüfungsgebühr | 50,00 EUR | 550,00 EUR | 300,00 EUR |
neu | 60,00 EUR | 680,00 EUR | 370,00 EUR |
(2) Geschäftsgebühren
Rz. 203
Des Weiteren angehoben worden ist der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben.
Rz. 204
VV RVG | Gebühr | Mindestbetrag | Höchstbetrag | Mittelgebühr |
Nr. 2302 | Geschäftsgebühr | 50,00 EUR | 640,00 EUR | 345,00 EUR |
neu | 60,00 EUR | 768,00 EUR | 414,00 EUR |
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