aa) Anrechnungsgrenze

 

Rz. 404

Auch in Vorbem. 6.4 Abs. 2 S. 1 VV RVG ist die Anrechnungsgrenze auf 207,00 EUR angehoben worden, wie dies auch für die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 Nr. 2 VV RVG in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV RVG geschehen ist. Im Regierungsentwurf hatte man diese Anpassung übersehen. Auf die Anregung des Rechtsausschusses hin ist das Versäumte dann nachgeholt worden.

bb) Verbot der doppelten Verwertung bei Vorbefassung

 

Rz. 405

Das Verbot der doppelten Verwertung einer Vorbefassung (bisherige Vorbem. 6.4 Abs. 2 S. 3 VV RVG) ist konsequenterweise gestrichen worden, da diese Regelung jetzt in § 14 Abs. 2 RVG allgemein gefasst worden ist. Auch dies hatte man im Regierungsentwurf noch übersehen. Auf die Anregung des Rechtsausschusses hin ist auch hier das Versäumte nachgeholt worden.

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