Rz. 396

Mit dem KostRÄG 2021 ist Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass für die Tätigkeiten als Beistand oder Vertreter eines Zeugen oder Sachverständigen nicht mehr die Gebühren eines Verteidigers, also nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG, verwiesen wird, sondern auf Teil 5 VV RVG insgesamt. Damit soll nach der Begründung des Gesetzgebers klargestellt werden, dass der mit einer Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen befasste Anwalt nicht mehr unbedingt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll, sondern dass auch die Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht kommt, von der in der Regel auszugehen sein soll.

 

Rz. 397

In der bisherigen Fassung bestimmt Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Damit erhielt der Zeugenbeistand im Bußgeldverfahren die Gebühren nach den (Nrn. 5100 ff. VV RVG).

 

Rz. 398

In Strafsachen wird dagegen nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auf den gesamten Teil 4 VV RVG verwiesen. In der Praxis ist daher umstritten, ob der Beistand in Strafsachen wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (Nr. 4100 ff. VV RVG) zu vergüten ist oder ob seine Tätigkeit nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV RVG).[71]

 

Rz. 399

Insoweit hat der Gesetzgeber jetzt die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG an die Regelung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angepasst. Damit ist der Weg frei auch der Beistand in einer Bußgeldsache wie der Beistand in einer Strafsache mit der Gebühr für eine Einzeltätigkeit zu vergüten (Nr. 5200 VV RVG). Siehe auch Rdn 378 ff.

[71] Ausführlich Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 5 ff., m.w.N.

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