Rz. 314

Das bisher in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG enthaltene Verbot der Doppelverwertung einer Vorbefassung ist in der Vorbem. 2.3 VV RVG gestrichen worden. Da der Gesetzgeber erkannt hat, dass sich in allen Anrechnungsfällen bei Betragsrahmengebühren die Frage stellt, inwieweit die Vorbefassung in der anzurechnenden Angelegenheit zu berücksichtigen ist, hat er diese Regelung konsequenterweise für alle Anrechnungsfälle geregelt und in dem neuen § 14 Abs. 2 RVG niedergelegt (s. Rdn 14). Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

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